Satzung / Beitragsordnung
Satzung
(laut 12. September 2024 beschlossene Fassung)
- §1 - Bezeichnung, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verband führt den Namen "Allgemeiner Behindertenverband in Halle e.V.", Abkürzung "ABiH".
- Der Sitz des Verbandes ist Halle/Saale.
- Der Tätigkeitsbereich des Verbandes liegt im Wirkungsbereich der Kommune Halle.
- Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
- §2 - Zweck und Ziele des Verbandes
- Der Verband verfolgt als Interessenvertreter seiner Mitglieder, als parteipolitisch und weltanschaulich unabhängige basisdemokratische und solidarische Selbsthilfeorganisation von und für Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen, Freunde und all derer, die mit ihnen und für sie arbeiten und leben, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Zwecke. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirt-schaftlichen Ziele.
- Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, den unter Ziffer 1 genannten Personenkreis und damit die Gesellschaft auf materiellem und ethischem, sportlichem und kulturellem Gebiet selbstlos und unmittelbar zu unterstützen und zu fördern, so dass die speziellen und allgemeinen Erfordernisse und Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen bei der Gestaltung der Gesamtheit aller Lebens- und Arbeitsbedingungen gesellschaftlich so beachtet werden, dass die Behinderten ein gleichberechtigtes, aktives, menschenwürdiges und selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft führen können.
Der Verband setzt sich für die Erreichung der Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention in unserer Gesellschaft ein. - Der Verband verwirklicht seine Ziele insbesondere durch die Unterstützung Behinderter
- im Umgang mit Ämtern und Behörden;
- vielseitige Schaffung von Integrations- und Kommunikationsmöglichkeiten für Behinderte in Form von Zirkeln für schöpferische Betätigung, Diskussionsrunden u.v.m.;
- die regelmäßige Herausgabe der Informationsschrift "Selbstbestimmt", die Behinderte für Behinderte erarbeiten;
- die Organisation von Veranstaltungen, Fahrten und Reisen, die der Begegnung von Behinderten und Nichtbehinderten dienen;
- die Schaffung spezieller Transportmöglichkeiten für Mitglieder des Verbandes.
- §3 - Mitgliedschaft im Verband
- Mitglied kann werden, wer die Satzung des Verbandes anerkennt und unter den unter Ziffer 2 genannten Personenkreis fällt.
- Die Mitgliedschaft im Verband ist möglich für:
- natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dazu die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Selbsthilfegruppen
- lokale behinderungsspezifische Verbände / Vereinigungen.
- Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.
- Die Mitgliedervollversammlung kann natürlichen Personen auf Antrag des Vorstandes eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Tod des Mitgliedes oder bei Auflösung des Verbandes. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich mindestens einen Monat davor anzuzeigen. Ein Ausschluss ist beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Bei Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstandsbeschluss ist der Mitgliedervollversammlung bekannt zu geben und durch diese zu bestätigen.
- §4 - Organe des Verbandes
- Höchstes Organ ist die Mitgliedervollversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Termin der Mitgliedervollversammlung ist den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Auf Antrag eines Drittels aller individuellen Mitglieder ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliedervollversammlung nimmt die Berichte des ehrenamtlichen Vorstandes und der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer entgegen, bestätigt sie und beschließt. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliedervollversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Verbandsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Das Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen in die Organe des Verbandes gewählt werden. Die Protokolle der Mitgliedervollversammlung werden durch die/den Vorsitzende(n) und ein weiteres Vorstandsmitglied bestätigt.
- Die Mitgliedervollversammlung wählt eine(n) ehrenamtliche(n) Vorstandsvorsitzende(n), ihre/seinen Stellvertreter(in), 3 oder 5 Beisitzer und zwei Rechnungsprüfer in direkter und geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
- 5 oder mehr Mitglieder stellen sich in direkter und geheimer Wahl ohne Vorgabe für ihre Funktion für die Wahl in den Vorstand zur Verfügung. Die 5 oder 7 Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl wählen in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende(r), die/der stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die anderen 3 oder 5 Kandidaten fungieren als Beisitzer(in). Das Ergebnis der Wahl wird durch die/den neuen Vorsitzende(n) der Vollversammlung bekannt gegeben. Darüber hinaus gewählte Mitglieder werden Nachfolgebeisitzer in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenzahl. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann deren Nachfolger von den Vorstandsmitgliedern durch Zuwahl (Kooption) berufen werden.
Zwei Kandidaten für die Funktion eines(r) Rechnungsprüfer(in) werden in direkter und geheimer Wahl gewählt. Die Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl sind in die Funktion eines(r) Rechnungsprüfer(in) gewählt. Wählbarkeit von Mitarbeitern(innen) des ABiH, die Mitglieder des Verbandes sind:- Leitende Mitarbeiter(innen) des ABiH können nicht in den Vorstand als Beisitzer(in) gewählt werden.
- Mitarbeiter des ABiH können als Beisitzer(in), nicht aber als Rechnungsprüfer(in) gewählt werden.
- Briefwahl ist zulässig. Dazu werden die Kandidatenlisten mindestens einen Monat vor dem Wahltermin geschlossen. Für die Briefwahl stellen die Mitglieder schriftlich den Antrag, Briefwahlunterlagen zu erhalten. Dieser Antrag muss 14 Tage vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle des Verbandes eingehen. Die Briefwahlunterlagen sind mit Originalstempel und Unterschrift des Vorsitzenden zu versehen. Die Unterlagen enthalten Stimmlisten mit Kandidatenvorschlägen. Die Stimmlisten werden dem Vorstand in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Briefwahl" anonym zugestellt. Der Briefeingang wird protokolliert und der verschlossene Brief in die versiegelte Wahlurne gesteckt. Der Eingang der ausgefüllten Briefwahlunterlagen hat aus organisatorischen Gründen mindestens einen Werktag vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle zu erfolgen.
- Der Vorstand kann Arbeitsgruppen berufen. Die Leiter der Arbeitsgruppen. können mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teilnehmen
- Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein und gibt ihr eine Geschäftsordnung.
- Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
- §5 - Finanzierung
- Der Verband finanziert seine Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen und Entgelten aus erbrachten Leistungen für Behinderte.
- Die Beitragspflicht sowie die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit bestimmt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliedervollversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.
- §6 - Selbstlosigkeit
- Jede Förderung und Unterstützung des Verbandes erfolgen ausschließlich für die in Paragraph 2 angeführten Ziele und Zwecke.
- Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung des Verbandes stehen den Mitgliedern keine Ansprüche auf Teile des Verbandsvermögens oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden und sonstiger Leistungen zu.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des in Paragraph 2 genannten Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an:
- den Förderverein der Körperbehindertenschule Halle e.V., Murmansker Straße in Halle,
- den Förderverein der Schule für Geistig- und Mehrfachbehinderte e.V., Am Treff in Halle,
- §7 - Vertretung im Rechtsverkehr
- Der Verband wird vertreten durch seinen Vorstand. Vorstand im Sinne der Bestimmungen des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in des Verbandes. Sie sind ins Vereinsregister einzutragen. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sind berechtigt, den Verband jeder für sich allein, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
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Beitragsordnung
(in der am 29. Oktober 2020 beschlossenen Form)
Gültig ab 01.01.2021
- Allgemeines
- Der ABiH verfolgt als Interessenvertreter seiner Mitglieder als parteipolitisch und weltanschaulich unabhängige basisdemokratische und solidarische Selbsthilfeorganisation von und für Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen und Freunden, ausschließlich und unmittelbar die in § 2 der Satzung des ABiH genannten gemeinnützigen Zwecke.
- Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im ABiH regelt sich nach § 3 seiner Satzung. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Dieser ist dem Vorstand einen Monat vorher mitzuteilen.
- Zahlung und Kassierung der Beiträge
- Der Beitrag ist jährlich fällig. Die Beitragszahlungen werden individuell geregelt. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zahlen.
- Monatsbeiträge
- 4.1. Aufnahmegebühr
- Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage des Aufnahmeantrages. Gleichzeitig mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist eine einmalige Aufnahmegebühr durch jedes Mitglied zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr beträgt 5,00 €.
- Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage des Aufnahmeantrages. Gleichzeitig mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist eine einmalige Aufnahmegebühr durch jedes Mitglied zu entrichten.
- 4.2. Mitgliedsbeitrag im Monat
- 4.2.1. Natürliche Personen
-
- Kinder von Mitgliedern bis 14 Jahre: beitragsfrei
- Schüler: 1,50 €
- Mitglieder: 10,00 €
Wer seinen Mitgliedsbeitrag aus finanziellen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder zeitweilige Aussetzung des Beitrags beim Vorstand zu beantragen. Über einen Antrag wird in der Vorstandsitzung im halbjährigen Rhythmus abgestimmt. Kostenlose Mitgliedschaft ist – außer bei Kindern von Mitgliedern bis 14 Jahre – grundsätzlich ausgeschlossen.
-
- 4.2.2. Fördernde Mitglieder
- Als fördernde Mitglieder gelten im Sinne der Beitragsordnung natürliche Personen, die entsprechend der Satzung des ABiH, Paragraph 3, förderndes Mitglied des ABiH sind. Die Höhe des Monatsbeitrags obliegt der Entscheidung des Mitgliedes. 6,00 €.
- 4.2.1. Natürliche Personen
- 4.1. Aufnahmegebühr
- Grundsätze
- Die Zahlung des Beitrags ist Pflicht jedes Mitglieds, und es besteht für den ABiH ein Rechtsanspruch. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht länger als ein Jahr nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem ABiH ausgeschlossen werden. Beim Austritt aus dem ABiH besteht Beitragspflicht bis zum Ende des Jahres, unabhängig vom Datum des Austritts. Der Vorstand kann auf Antrag (z.B. bei Wohnungswechsel u.ä.) eine andere Festlegung treffen. Die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge an Mitglieder oder Angehörige ist nicht statthaft. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder) und erlangen grundsätzlich erst drei Monate nach Beschlussfassung Gültigkeit.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 1991.
Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2020.
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